STATUTEN DER

MOBILEN UNFALLHILFE MOBIHILF

Statuten im PDF-Format: Statuten2003 zum Betrachten oder herunterladen.

1. Name

Mobile Unfallhilfe MOBIHILF (nachfolgend MOBIHILF genannt), gegründet am 15. Oktober 1976.

 

2. Sitz

Sitz ist der Wohnort des Präsidenten.

 

3. Gerichtsstand / Haftung

Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten (Vereinsadresse).

Die MOBIHILF ist nicht haftbar. Sie übernimmt keine Haftung für Forderungen von:

Dritten

Mitgliedern (für Verletzungen und Beschädigungen an Material und Fahrzeugen)

 

4. Zweck und Ziel

Der MOBIHILF obliegen die Interessen, Mitmenschen, welche in Not geraten sind, zu helfen; jedes Mitglied ist zur Hilfeleistung verpflichtet.

4.1 Hilfeleistungen bei Unglücksfällen jeder Art.

4.2 Benachrichtigung der Rettungsorganisationen (Polizei, Sanität, Feuerwehr usw.).

4.3 Absichern von Unfallstellen und - in diesem Zusammenhang - 1. Hilfe und Verkehrsdienst.

4.4 Hilfe bei Pannen (ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen)

4.5 Betreuung von öffentlichen Veranstaltungen, zu denen die MOBIHILF durch den Veranstalter offiziell beigezogen wird. Allfällige Unkosten müssen durch den Veranstalter getragen werden. Entscheide fällt nur der Vorstand.

4.6 Alle Einsätze sind grundsätzlich unentgeltlich zu leisten.

 

5. Ausbildung, Weiterbildung

Um die unter Art. 4 genannten Punkte erreichen zu können, veranstaltet die MOBIHILF Kurse intern oder unter Beizug von Polizei, Feuerwehr, Samariterverein usw. Kurse und Veranstaltungen sind für alle Mitglieder obligatorisch.

 

6. Ausrüstung

Alle Fahrzeuge sind wie folgt minimal auszurüsten:

1 Triopan-Faltsignal, 1 Blinklampe, intensivfarbene Bekleidung, Signierkreide, Autoapotheke mit Gummihandschuhen, Wolldecke, Abschleppseil, Feuerlöscher, Europäisches Unfallprotokoll, Schreibzeug.

Die MOBIHILF stellt, sofern die Möglichkeit besteht, Material leihweise zur Verfügung. Für Leihmaterial trägt das Mitglied die volle Verantwortung; Beschädigung oder Verlust verpflichten zu Ersatz. Leihmaterial ist bei Austritt zurückzugeben.

 

7. Mitgliedschaft

7.1 Über die Aufnahme entscheidet nach Prüfung des Kandidaten allein der Vorstand.

7.2 Der Ausschluss ist auf Antrag des Vorstandes nur durch die Hauptversammlung möglich. Entscheidend ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Stichentscheid hat der Präsident.

7.3 Automatisch ausgeschlossen werden Mitglieder, welche auch nach Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht entrichten. Ausgeschlossen werden können auch Mitglieder, welche unentschuldigt mehrere Übungen nicht besuchen. In solchen Fällen wird die Hauptversammlung durch den Präsidenten orientiert.

7.4 Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt und beträgt maximal Fr. 50.-

7.5 Alle Mutationen sind unverzüglich schriftlich an die Vereinsadresse zu melden.

7.6 Die MOBIHILF kann durch Passivmitgliedschaft unterstützt werden. Der Passivbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

8. Organe

8.1 Hauptversammlung

8.2 Vorstand

8.3 Arbeitsausschuss (fallweise Bildung durch den Vorstand oder die Hauptversammlung)

 

9. Hauptversammlung

9.1 Jedes Jahr wird mindestens eine Hauptversammlung einberufen; der Besuch ist für jedes Mitglied obligatorisch. Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise im 1. Quartal des Folgejahres statt.

9.2 Ausserordentliche Hauptversammlung:

Eine solche kann durch mindestens vier Mitglieder antragsweise über den Vorstand einberufen werden. In diesem Fall müssen die Traktanden drei Wochen vorher dem Vorstand bekanntgegeben werden.

Der Vorstand kann mit 14-tägiger Frist eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.

9.3 Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 10 Tage vor derselben beim Präsidenten schriftlich einzureichen.

9.4 Die Allgemeine Umfrage hat rein informativen Charakter; unter diesem Traktandum können keine Anträge gestellt werden. Sollte aus der Diskussion ein Antrag entstehen, so muss er zuhanden der folgenden Hauptversammlung von einem Mitglied schriftlich gestellt werden.

9.5 Die Hauptversammlung wählt den Vorstand. Der Präsident wird separat gewählt, der übrige Vorstand kann in globo zur Wahl kommen. Neue Vorstandsmitglieder werden separat gewählt. Massgebend ist jeweils die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

9.6 Statutenänderungen müssen von der Hauptversammlung oder von der ausserordentlichen Hauptversammlung genehmigt werden. Entscheidend ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Stichentscheid hat der Präsident.

 

10. Vorstand

10.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier

10.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten

10.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte

10.4 Die Vorstandssitzungen werden bedarfsweise durch ein Vorstandsmitglied einberufen

 

11. Auflösung

Die Auflösung der MOBIHILF kann nur auf Antrag des Vorstandes und bei einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder vorgenommen werden. Das Vereinsvermögen wird einer wohltätigen Institution überwiesen.

 

12. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden revidiert und von der Hauptversammlung vom

7. März 2003 angenommen. Sie treten sofort in Kraft.

 

Der Präsident: Fredi Indermaur

Der Aktuar: Rolf Baldegger